Seite 19 - druckdaten.indd

Basic HTML-Version

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „WTALumni e.V.“.
2. Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Wup-
pertal.
§ 2 Zweck
1. Unterstützung des Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissen-
schaften der Bergischen Universität Wuppertal in Forschung, Wis-
senschaft und Lehre durch Förderung des Kontakts zwischen der
Universität und ihren Absolventen.
2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch: Durchfüh-
rung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbil-
dungsmaßnahmen mit und für Absolventen und Studierende des
Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Bergischen
Universität Wuppertal, Verbesserung der Studienbedinungen für die
Studierende, Unterstützung von Forschung und Lehre.
3. Der Satzungszweck ist vorrangig verwirklicht durch
1. die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studie
renden Lehrstühlen des WiSo-Fachbereichs und der Praxis.
2. einen ständigen Erfahrungs- und Informationsaustausch der
Mitglieder untereinander als auch mit allen interessierten
gesellschaftlichen Gruppen.
3. die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaft
lichen Fragestellungen und Informationen.
4. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen so
wie Maßnahmen der Weiterbildung und Förderung von
Forschungsvorhaben.
Den Ausbau der Kooperationsbeziehungen zwischen der GFBU, dem
Förderkreis Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der GFBU und
dem WTALumni e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Sat-
zung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbe-
sondere der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck
verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhal-
ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinerlei
Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im In-
teresse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
4. Im Falle der Au ösung des Vereines oder bei Wegfall des gemein-
nützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an de Förderverein
„Gesellschaft der Freunde der Bergischen Universität“, der es unmit-
telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen
erwerben. Nur natürliche Personen haben das Stimmrecht. Juri-
stischen Personen kann im Einzelfall durch den Vorstand oder die
Mitgliederversammlung das Stimmrecht gewährt werden. Natürliche
Personen sollen Absolventen sowie Studierende des Fachbereiches
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Bergischen Universi-
tät Wuppertal nach dem Vordiplom bzw. Bachelor oder auf andere
Weise dem Fachbereich nahe stehenden Personen sein. Ehrenmit-
gliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich
sind. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische
Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-
stand.
§ 5 Beiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder-
versammlung.
Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können
von der Beitragsp icht ganz oder teilweise freigestellt werden.
2. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet wer-
den, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen
kann.
3. Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im Voraus. Die Bei-
tragszahlung hat jeweils bis spätestens zum letzten Werktag im Janu-
ar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei Neueintritt kann
der Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr entweder in voller Höhe
oder quartalsmäßig reduziert entrichtet werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich
und mindestens vier Wochen im Voraus anzukündigen. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrück-
stand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft
feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze
dieser Satzung kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss ver-
fügen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unter-
liegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung. Die Mit-
gliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltplans für das kommende
Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und dessen
Entlastung,
- Wahl des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsau ösung.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalen-
derjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird allen
Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mind. 14
Tagen bekannt gegeben. Auf Verlangen von mindestens einemViertel
der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine Mitglie-
derversammlung einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
getroffen. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 10 Stimmen. Stimm-
enthaltungen bleiben außer Kraft. Die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen insbesondere:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender (Schatzmeister), 3. Vorsitzender
(Schriftführer) und wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wie-
derwahl ist möglich.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode
aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer bis zu
nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angele-
genheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederver-
sammlung durch Satzung übertragen sind.
§ 10 Vertretung und Verwaltung des Vereins
1. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende berechtigt. Jeder ist allein vertre-
tungsberechtigt.
2. Vertragliche Angelegenheiten oder nanzielle Verp ichtungen so-
wie alle Entscheidungen, die über das Vereinsvermögen hinausgehen,
bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
§ 11 Beirat
Der Verein hat einen Beirat. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand
auf die Dauer von 4 Jahren ernannt. Der Beirat unterstützt den Vor-
stand durch Beratung in dessen Arbeiten.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die die
Finanzverwaltung des Vereins des vergangenen Jahres prüfen und auf
der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 13 Au ösung des Vereins
Die Au ösung des Vereins kann nur einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeben gültigen Stim-
men beschlossen werden. Für das Vereinsvermögen gilt § 3 Abs. 4
der Satzung.
§ 14 Datenschutz
1. Jedes Mitglied verp ichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen
Bestimmungen strengstens einzuhalten. Insbesondere darf ein Mit-
glied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen
Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner
Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
2. Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand
das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang
zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In die-
sem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederver-
sammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den
Ausschluss des Mietglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte,
insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben hiervon unbe-
rührt.
Satzung des WTALumni e.V.
18